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Ausgleichsabgabe
Preisvorteil bis zu
50 % Jedes Unternehmen ist verpflichtet, 5% seiner Arbeitsplätze
mit Schwerbehinderten zu besetzen. Ist dies nicht möglich, so ist eine
SchwerbehindertenAusgleichsabgabe zu entrichten.
Die können
Sie sich mit uns sparen, denn alle unsere Werkstätten sind
anerkannte Einrichtungen im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes. Sie können somit bis zu 50% des Rechnungsbetrages auf die von Ihnen zu zahlende
Ausgleichsabgabe anrechnen.
Nachstehend ein Auszug aus dem
Sozialgesetzbuch IX.
§ 71 Pflicht der
Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber)
mit mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 73 haben
auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu
beschäftigen...
§ 77
Ausgleichsabgabe
- Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für
jeden unbesetzten Pflichtplatz für schwerbehinderte Menschen monatlich
eine Ausgleichsabgabe...
- Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und
unbesetztem Pflichtplatz.
- 105,- bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als dem geltenden
Pflichtsatz.
- 180,- bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3 Prozent.
- 260,- bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote von weniger als 2%...
§ 140
Anrechnung von Aufträgen auf die
Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die durch Aufträge an
anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung
behinderter Menschen beitragen, können 50 vom
Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden
Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich
Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Des Weiteren ist
von der Finanzbehörde anerkannt, dass wir ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken dienen. Daher
kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte
Mehrwertsteuersatz in Höhe von derzeit 7%
zum Tragen.
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